BFH hält Aktienbesteuerung teilweise für verfassungswidrig

SteuerberechnungDie steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Aktien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist seit einigen Jahren eingeschränkt. Das hat Bundesfinanzhof (BFH) aufgegriffen und schaltet nun das Bundesverfassungsgericht ein, weil er die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten dieser Verluste für verfassungswidrig hält. Der BFH sieht keinen Grund, warum die Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich behandelt wird.

Konkret geht es darum, dass seit 2008 nur noch die Möglichkeit besteht, Verluste aus Aktiengeschäften mit entsprechenden Gewinnen zu verrechnen. Eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Kapitalvermögen, beispielsweise Zinsen aus einem Festgeld oder sogar dem Verkauf von Fonds, war nicht mehr möglich.

Rückwirkende Steuererstattung möglich

Gegen die tatsächlich ärgerliche Vorschrift klagten Kleinanleger, gerade in Zeiten, wo der Staat doch zur privaten Altersvorsorge aufruft. Sollte die Klage letztendlich erfolgreich sein, hätten viele Anleger Aussicht auf eine Steuerrückerstattung. Bisher ist es so: Lösen Sie im Alter nach und nach ihr Wertpapierdepot auf, zahlen Sie beispielsweise auf die Gewinne von Investmentfonds 25% Abgeltungsteuer (nach Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags). Der persönliche Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr (Ehegatten 1.602 Euro) ist da schnell verbraucht.  Gleichzeitig aufgelaufenen Verluste aus Aktien (Stichwort Wirecard) führen zu keiner Verrechnung. Die Aktienbesteuerung kann so schnell zum Fallbeil der Altersvorsorge werden.