Abgeltungsteuer auch beim Online Konto

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer hat, als Erhebungsform der Einkommensteuer, die Zinsabschlag-/ Kapitalertragsteuer abgelöst. Sie wird als Quellensteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie private Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren erhoben. Wie der Name es vermuten lässt, wird die Steuer (im Regelfall die Bank) an der Quelle erhoben, also beim Schuldner der Einkünfte. Dieser führt die Steuer an das Finanzamt ab.

Die Steuerberechnung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz (25% zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuer). Sie ist also von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz unabhängig. Hierdurch ist die auf die Kapitalerträge anfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (daher Abgeltungsteuer). Gleichzeitig werden eventuell entstandene Kosten, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen, durch einen geringen Pauschbetrag abgegolten. Dies erfolgt ohne Antrag durch den Sparer-Pauschbetrag. Der Sparer-Pauschbetrag fasst den vormals bekannten Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag in einer Summe zusammen.

Abgeltungsteuer – so steht es im Gesetz

Hier wollen wir nun wesentlichen Vorschriften für Normalverbraucher darstellen. Grundgedanke der Abgeltungsteuer ist es, Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden, nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages, mit einer pauschalen Steuer zu belegen. So werden sie weitestgehend aus der jährlichen Veranlagung (Bearbeitung der Steuererklärung) herausgehalten. Diese Regelungen gelten für Tages- und Festgeldkonten, aber auch für ein Online Girokonto im Falle der Guthaben Verzinsung. Das ist gut, wenn Sie einen höheren Steuersatz als 25 Prozent haben. Ansonsten gibt es für Sie eine Sonderregelung und etwas mehr Arbeit bei der Erstellung der Steuererklärung.

Aber aufgepasst, mit Steuersatz ist nicht, wie häufig vermutet, der Durchschnittssteuersatz gemeint. Hier geht es um den deutlich höheren Grenz- oder Spitzensteuersatz. Dieser Steuersatz gibt Ihnen Auskunft, wie viel Steuer Sie auf jeden zusätzlich verdienten Euro (egal aus welcher Einkunftsart) zahlen. Die Erstgenannten können sich also freuen. Letztendlich zahlen sie auf ihre Zinserträge 25 Prozent Steuern statt (beispielsweise) 35 Prozent. Die zweite Gruppe muss sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über ihre Einkommensteuererklärung zurückholen. Hier wurden schließlich 25 Prozent Steuern auf Zinsen, Dividenden o.ä. gezahlt, obwohl der persönliche Steuersatz geringer ist.

Was ist also zu tun?

Ist Ihr Grenzsteuersatz höher als 25 Prozent, müssen Sie nichts veranlassen. Das gilt aber auch nur, wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag (801 € / 1602 € für Eheleute) durch eine Freistellungsbescheinigung bei der richtigen Bank ausgenutzt haben. Die richtige Bank, ist immer die, bei der auch entsprechende Einkünfte anfallen. Sind die freigestellte Einkünfte geringer als der Sparer-Pauschbetrag ist natürlich auch nichts zu unternehmen. Hier entfaltet die Bezeichnung Abgeltungsteuer ihren Sinn, alle Steuern für dieses Jahr wurden abgegolten. Wurde Abgeltungsteuer gezahlt, obwohl Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt haben, sollten Sie alle Einkünfte und die gezahlte Abgeltungsteuer in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfassen. Das Finanzamt berücksichtigt dann ohne weiteren Antrag den vollen Sparer-Pauschbetrag und führt eine Günstiger-Prüfung durch, sodass auch in diesem Fall höchstens 25 Prozent Steuer fällig wird.

Ist der Grenzsteuersatz niedriger als 25 Prozent, sollten Sie in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung erstellen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kosten hierfür nicht sind, als die erwartete Erstattung. Erfasst werden alle Einkünfte und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer. Durch die besagte Günstigerprüfung stellt das Finanzamt fest, dass hier beispielsweise nur 20 Prozent Steuer auf Zinsen etc. (natürlich nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages) festzusetzen sind. Die vorab einbehaltene Abgeltungsteuer wird anschließend als Vorauszahlung auf Ihre nun zu zahlende Steuer angerechnet und führt so zu einer Steuererstattung.

Möchten Sie eine Anrechnung durch das Finanzamt erreichen, müssen Sie in jedem Fall die Original-Steuerbescheinigungen mit der Erklärung einreichen. Einige Banken stellen diese jedoch nur noch auf Antrag aus.

Beziehen Sie ein niedriges Einkommen, verfügen aber Zinseinnahmen über dem Sparer-Pauschbetrag, haben Sie wiederum die Möglichkeit beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung (Nicht-Veranlagung), zur Vorlage bei der Bank, zu beantragen. Das gilt auch für Minderjährige ohne weiteres eigenes Einkommen. Hierdurch können Sie auch höhere Zinseinnahmen von der Abgeltungsteuer befreien.